Gültigkeit eines Rezepts

Gültigkeit eines Rezepts

Die Farbenlehre der Rezepte

Einige Medikamente erhalten Verbraucher in der Apotheke ausschließlich nach dem Vorzeigen eines Rezepts, das ein Arzt für sie ausgestellt hat. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die der Rezeptflicht unterliegen. Diese Maßnahme dient insbesondere dem Schutz der Patienten vor einer falschen Selbstmedikation, die gefährliche Folgen nach sich ziehen kann. Zwar erhalten Kunden manche Arzneimittel auch ohne Verschreibung, in der Apotheke informieren sie die Pharmazeuten aber vor dem Kauf zumindest über deren korrekte Einnahme.

Doch Rezept ist nicht gleich Rezept: So kann ein Arzt nicht nur Kassen- und Privatrezepte, sondern auch spezielle Rezepte für Betäubungsmittel oder bloß Empfehlungen ausstellen. Erkennbar sind die unterschiedlichen Kategorien anhand ihrer Farbe. Rot, Blau, Grün, Gelb oder Weiß – Rezepte gibt es in den verschiedensten Farben, wobei das rote Rezept wohl am geläufigsten ist. Da es immer wieder vorkommt, dass Kunden in der Apotheke ihres Vertrauens ein Rezept vorlegen, das bereits vor längerer Zeit verordnet wurde, stellt sich die Frage, ob die Pharmazeuten das Medikament noch ausliefern dürfen beziehungsweise ob den Patienten der Betrag von ihrer Krankenkasse noch erstattet wird. Doch was bedeuten die einzelnen Farben und wie lange ist die Verschreibung des Arztes in der Apotheke einlösbar?

Die Orientierung im bunten Blätterwald der Verordnungen

Die Fristen für die Gültigkeit eines Rezepts sind im Arzneilieferungsvertrag zwischen den einzelnen Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband festgelegt. Dabei unterscheidet man folgende Rezeptarten voneinander:

Das rote Rezept

Handelt es sich um verschreibungspflichtige Medikamente, so erhalten gesetzlich Versicherte von ihrem Arzt in der Regel ein rotes beziehungsweise rosafarbenes Rezept. Kassenrezepte sind in den meisten Fällen ab dem Ausstellungsdatum einen Monat lang gültig. Ob damit 28, 30 oder 31 Tage gemeint sind, handhabt jede Krankenkasse beziehungsweise jedes Bundesland anders. Im Arzneilieferungsvertrag ist unter Paragraph vier, Absatz sechs folgende Vorgabe festgeschrieben: „Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“ Damit ist festgelegt, dass ein Rezept ab diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit verliert und nicht mehr beliefert werden darf. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Apotheker oder die Krankenkasse zu fragen – vor allem, da bei bestimmten Wirkstoffen, etwa bei Medikamenten gegen Akne, die Gültigkeit des Rezepts variiert.

Wie viele Tage hat ein Monat?

Während ein am 15. März ausgestelltes Rezept am 15. April ausläuft, ist ein im Februar ausgestelltes Rezept eine kürzere Zeit gültig. Existiert der Tag im nächsten Monat nicht, endet die Frist stattdessen am letzten Tag, etwa am 28. Februar. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erst am darauffolgenden Werktag – mit Ausnahme von BtM- oder T-Rezepten.

Den Großteil der Kosten übernimmt die jeweilige Krankenkasse. Für Kassenpatienten fällt lediglich eine pauschale Zuzahlung von zehn Prozent des Warenwerts an, wobei der Betrag die Mindestgrenze von fünf beziehungsweise die Höchstgrenze von zehn Euro nicht überschreiten darf. Somit bleibt dem Patienten zwar bei sehr kostspieligen Medikamenten eine finanziell kaum tragbare Eigenbeteiligung erspart. Günstige Arzneimittel, die nicht mehr als fünf Euro kosten, muss der Kunde hingegen vollständig übernehmen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Regelung befreit. Löst ein Patient das Kassenrezept etwa zu spät ein, so wandelt er die Verscheibung in ein Privatrezept um, zahlt er den vollen Betrag aus eigener Hand.

Das blaue Rezept

Rezepte für Privatpatienten sind für gewöhnlich blau, können unter Umständen aber auch andersfarbig, zum Beispiel weiß, sein. Im Normalfall sind Privatrezepte drei Monate gültig. Hier zahlt der Kunde in der Apotheke zunächst den vollen Preis und bekommt die Kosten im Anschluss erstattet. Bevor er das abgestempelte Rezept bei seiner privaten Krankenkasse einreicht, ist es ratsam, sich zusätzlich eine beglaubigte Kopie für die eigenen Unterlagen ausstellen zu lassen. Für privatversicherte Kunden im Basistarif gilt eine Sonderregelung: So erstattet die Versicherung nur dann die Kosten, wenn der Patient das Rezept innerhalb eines Monats einlöst. Auch Kassenpatienten können sich von ihrem Arzt ein Privatrezept ausstellen lassen, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ein rezeptpflichtiges Medikament nicht übernimmt, etwa im Falle der Antibabypille.

Das grüne Rezept

Ein grünes Rezept nutzt der Arzt, wenn er seinem Patienten ein Arzneimittel empfehlen möchte. Das gilt für verschreibungsfreie Medikamente wie Hustensaft, Kopfschmerztabletten oder auch homöopathische Mittel. Egal, ob es sich um einen privat oder gesetzlich Versicherten handelt, der Verbraucher zahlt in diesem Fall vorerst den vollen Preis. Einige Krankenkassen erstatten jedoch die Kosten zum Teil oder sogar komplett. Andernfalls kann der Verbraucher das Rezept in seiner Einkommenssteuererklärung einreichen. Deshalb ist es empfehlenswert, das abgestempelte Formular zusammen mit der Quittung aufzubewahren. Rezepte mit sogenannten OTC-, das heißt „Over-The-Counter“-Produkten sind üblicherweise unbegrenzt gültig.

Das gelbe Rezept

Für Arzneimittel, die unter das BtM-, also das Betäubungsmittelgesetz fallen, gelten besonders strenge Richtlinien. Zu den verschreibungspflichtigen Präparaten auf gelbem Papier gehören beispielweise starke Schmerzmittel, Medikamente gegen ADHS, Drogenersatzstoffe wie Methadon oder Morphin. Aufgrund ihrer gefährlichen Wirkung im Falle eines Missbrauchs gelten diese Rezepte nicht länger als sieben Tage. Sie bestehen aus drei Teilen, von denen ein Exemplar beim Arzt verbleibt, eines in der Apotheke und eines zur Abrechnung an die Krankenkasse geht. BtM-Rezepte sind individuell kodiert, um sie möglichst fälschungssicher zu machen.

Das weiße Rezept

Auf ein weißes, zweiteiliges T-Rezept kommen nur Medikamente mit den Inhaltsstoffen Thalidomid, Pomalidomid und Lenalidomid. Die Bezeichnung rührt von ihrer potenziell teratogenen, also fruchtschädigenden Eigenschaft, die bei Schwangeren zur Fehlbildung des Embryos führen kann. Ab dem Ausstellungsdatum sind die Formulare sechs Tage gültig.

Zu Besuch im Sanitätshaus: Die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln

Damit ein Rezept tatsächlich gültig ist, muss es bestimmte Informationen enthalten, nämlich

  • den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten,
  • die Kennzahl für den Status des Versicherten,
  • das Ausstellungsdatum,
  • den Namen der Krankenkasse,
  • den Namen, die Anschrift und Berufsbezeichnung des Arztes sowie dessen Unterschrift,
  • den Namen des Medikaments sowie dessen Darreichungsform, Dosierung, Stückzahl und Packungsgröße,
  • bei Privatrezepten die Gültigkeitsdauer und
  • eventuell der Hinweis auf die Befreiung von Rezeptgebühren.

Etwas anders sieht es bei der Verordnung von Hilfsmitteln aus: Ein Rezept darf dabei die Höchstanzahl von drei Hilfsmitteln – etwa Bandagen, Orthesen oder Kompressionsstrümpfen – nicht überschreiten. Alle verordneten Hilfsmittel müssen eine Diagnose sowie die Menge und den Anwendungszeitraum anführen. Zudem ist eine Vermischung von Medikamenten mit ebenjenen Hilfsmitteln auf einem Rezept untersagt. Nach der Hilfsmittelverordnung ist ein Rezept grundsätzlich 28 Kalendertage nach dessen Ausstattung gültig.

Soll dem Patienten nur ein ganz bestimmtes Hilfsmittel von einem Hersteller bereitgestellt werden, so kreuzt der Arzt auf dem Rezept das Kästchen „Aut idem“ an, welches übersetzt „das Gleiche“ bedeutet. Lässt er das Kästchen hingegen frei, ist das Sanitätshaus dazu berechtigt, auch ein ähnliches Produkt mit derselben Wirkweise auszuhändigen.